Betreffend die anderen Punkte, in welchen die Anträge der Parteien mehr oder weniger übereinstimmend waren, sind die hälftige Teilung der ordentlichen Kosten und das Wettschlagen der ausserordentlichen Kosten angebracht. Gesamthaft betrachtet scheint entsprechend dem Ausgang des Scheidungsverfahrens und unter Berücksichtigung des von der Ehefrau an den Ehemann bereits bezahlten Prozesskostenvorschusses von CHF 2‘000.00 schliesslich die Halbierung der Gerichtskosten und die Wettschlagung der ausserordentlichen Kosten im Endentscheid angemessen, so dass der vorinstanzliche Kostenentscheid grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.