Beim Kostenentscheid der Vorinstanz, handelt es sich effektiv nicht um die Halbierung der Gerichtskosten und das Wettschlagen der ausserordentlichen Kosten, da die Ehefrau dem Ehemann mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss bereits CHF 2‘000.00 an dessen Prozesskosten bezahlt hat. Die Honorarnote des Rechtsvertreters des Ehemanns belief sich für das Scheidungsverfahren inkl. Hauptverhandlung auf rund CHF 9‘000.00. Mit dem Betrag von CHF 2‘000.00 ist das mehrheitliche Obsiegen des Ehemanns im Streitpunkt des Unterhaltsbeitrags kostenmässig in etwa abgegolten.