Weiter ist zu beachten, dass die Ehefrau dem Ehemann bereits im Laufe des Scheidungsverfahrens einen Prozesskostenvorschuss von CHF 2‘000.00 gestützt auf die eheliche Beistandspflicht bezahlt hat (der weitere Kostenvorschuss von CHF 2‘000.00 wurde im Güterrecht angerechnet und ist daher betreffend Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen). Beim Kostenentscheid der Vorinstanz, handelt es sich effektiv nicht um die Halbierung der Gerichtskosten und das Wettschlagen der ausserordentlichen Kosten, da die Ehefrau dem Ehemann mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss bereits CHF 2‘000.00 an dessen Prozesskosten bezahlt hat.