Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht haltsbeiträgen, in allen weiteren Punkten praktisch übereinstimmende Anträge stellten und diesbezüglich nicht von Obsiegen und Unterliegen gesprochen werden kann. Weiter ist zu beachten, dass die Ehefrau dem Ehemann bereits im Laufe des Scheidungsverfahrens einen Prozesskostenvorschuss von CHF 2‘000.00 gestützt auf die eheliche Beistandspflicht bezahlt hat (der weitere Kostenvorschuss von CHF 2‘000.00 wurde im Güterrecht angerechnet und ist daher betreffend Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen).