Grundnorm für die Kostenverteilung bleibt Art. 106 ZPO. Aus den vorinstanzlichen Akten wird ersichtlich, dass die Parteien übereinstimmende Anträge stellten im Scheidungspunkt, bei der elterlichen Sorge, beim Besuchsund Ferienrecht und betreffend Teilung der Freizügigkeitsleistungen in der beruflichen Vorsorge. Bezüglich Güterrecht waren die Parteien in der Hauptverhandlung über den grundsätzlichen Anspruch ebenfalls einig, nicht jedoch über die Anrechnung der von der Ehefrau an den Ehemann geleisteten Prozesskostenvorschüsse. Strittig blieben die Unterhaltsbeiträge.