106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Abs. 1); hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Von diesen Verteilungsgrundsätzen kann das Gericht namentlich in familienrechtlichen Verfahren abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Aus dieser Vorschrift folgt freilich nicht, dass in einem Scheidungsverfahren immer eine hälftige Teilung zu erfolgen hätte (Bger 5A_70/2013 vom 11. Juni 2013, E. 6). Grundnorm für die Kostenverteilung bleibt Art.