Gestützt auf diese Ausführungen wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachträglich geheilt und darauf verzichtet, den Fall an die Vorinstanz zurück zu weisen. Dies scheint auch in Anbetracht der Verfahrensökonomie angemessen sowie unter Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um keine derart wichtige Frage handelt, für welche das Prinzip des doppelten Instanzenzugs höher zu werten ist. Der Antrag des Beschwerdeführers, es seien die Ziffern 11 und 12 des vorinstanzlichen Urteils vom 20. August 2013 aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen, ist daher abzuweisen.