MYRIAM A. GEHRI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 53 N 34). Im vorliegenden Fall ist die Streitsache spruchreif, da für die Entscheidung über die Kostenverteilung kein Beweisverfahren durchzuführen ist. Das Kantonsgericht erachtet die Voraussetzungen für die Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren als gerade noch erfüllt. Die vorinstanzliche Begründung hinsichtlich des Kostenentscheids ist zwar krass mangelhaft und den Antrag auf unentgeltliche Rechts-