Ob dies der Fall ist, entscheidet die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nach freiem Ermessen und ohne Bindung an die Parteianträge. Wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht, führt dies aufgrund der formellen Natur dieses Anspruchs zur Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz, es sei denn, der Mangel könne ausnahmsweise im Rechtsmittelverfahren geheilt werden (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 327 N 10 f.).