4. Der Beschwerdeführer beantragte die Rückweisung an die Vorinstanz. Gemäss Art. 327 Abs. 3 ZPO hebt die Rechtsmittelinstanz bei einer Gutheissung der Beschwerde den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (lit. a) oder entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (lit. b). Spruchreif ist die Streitsache, wenn die Beschwerdeinstanz über alle für einen Sachentscheid notwendigen Grundlagen verfügt und kein weiteres Beweisverfahren notwendig ist. Ob dies der Fall ist, entscheidet die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nach freiem Ermessen und ohne Bindung an die Parteianträge.