Des Weiteren hätte die Vorinstanz bei der von ihr vorgenommenen Kostenverteilung den Antrag des Ehemannes auf unentgeltliche Rechtspflege erneut prüfen müssen, hat er diese doch subeventualiter explizit beantragt. Auch dies hat die Vorinstanz nicht beurteilt und dazu in ihrer Begründung auch kein einziges Wort verloren. Es kann somit festgehalten werden, dass die vorinstanzliche Entscheidbegründung hinsichtlich der Kostenverteilung das rechtliche Gehör verletzt, und dass die Vorinstanz betreffend die subeventualiter beantragte unentgeltliche Rechtspflege gar keinen Entscheid gefällt hat.