Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, geht zudem die von der Vorinstanz vorgebrachte Begründung, dass an der Hauptverhandlung kein Anwaltskostenvorschuss mehr beantragt werden könne, an der Sache vorbei, da der Ehemann sowohl in seiner Klagantwort vom 12. November 2012 (Rechtsbegehren Ziffer 8) wie auch in der Hauptverhandlung eine Parteientschädigung zu Lasten der Ehefrau beantragte und keinen Anwaltskostenvorschuss. Des Weiteren hätte die Vorinstanz bei der von ihr vorgenommenen Kostenverteilung den Antrag des Ehemannes auf unentgeltliche Rechtspflege erneut prüfen müssen, hat er diese doch subeventualiter explizit beantragt.