Sie hat vielmehr mit einem einzigen Satz einfach nur auf die Praxis verwiesen, ohne auf die Argumente des Ehemannes überhaupt einzugehen. Diese Begründung ist keinesfalls hinreichend und stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, geht zudem die von der Vorinstanz vorgebrachte Begründung, dass an der Hauptverhandlung kein Anwaltskostenvorschuss mehr beantragt werden könne, an der Sache vorbei, da der Ehemann sowohl in seiner Klagantwort vom 12. November 2012 (Rechtsbegehren Ziffer 8) wie auch in der Hauptverhandlung eine Parteientschädigung zu Lasten der Ehefrau beantragte und keinen Anwaltskostenvorschuss.