Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen Vertretungskosten selber bezahlen könne und welche Kosten aufgelaufen seien, so dass ein Ausstand von CHF 4‘325.19 bestehe, welcher von der Ehefrau zu bezahlen sei. Die Vorinstanz ist im Entscheid vom 20. August 2013 weder auf diese Anträge eingegangen, noch hat sie begründet, weshalb die Gerichtsgebühr den Parteien je hälftig auferlegt wird und jede Partei ihre eigenen Parteikosten zu tragen habe. Sie hat vielmehr mit einem einzigen Satz einfach nur auf die Praxis verwiesen, ohne auf die Argumente des Ehemannes überhaupt einzugehen.