Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der Ehemann im Scheidungsverfahren immer wieder geltend machte, er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um für die Prozesskosten aufzukommen. So hat er insbesondere in der Klagantwort die „o/e-Kostenfolge“ beantragt, eventualiter die Auferlegung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten gestützt auf die eheliche Beistandspflicht zu Lasten der Ehefrau und subeventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Hauptverhandlung hat er auf diese Anträge verwiesen und vorgerechnet, welchen Anteil er an sei-