Der im November 2012 gestellte Antrag auf einen weiteren Kostenvorschuss gestützt auf die eheliche Beistandspflicht sei abgewiesen worden. Der Ehemann beantrage nun gestützt auf die eheliche Beistandspflicht eine weitere Kostenbeteiligung von der Ehefrau in der Höhe von CHF 4‘325.00. Er stellte auf die ihm am 20. Dezember 2012 gemailte Auflistung der Vorinstanz ab, korrigierte diese und ergänzte sie mit dem Aufwand bis zur Hauptverhandlung und kam auf den Restanspruch von CHF 4‘325.19. Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der Ehemann im Scheidungsverfahren immer wieder geltend machte, er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um für die Prozesskosten aufzukommen.