Er führte aus, aufgrund des Liegenschaftsbesitzes der Ehefrau sei ihm bislang die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden. Folgerichtig habe die Ehefrau die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit nicht eine Beteiligung des Ehemannes erfolgen könne. Ein erster Kostenvorschuss sei in Anrechnung an das Güterrecht gewährt worden und ein zweiter gestützt auf die eheliche Beistandspflicht. Der im November 2012 gestellte Antrag auf einen weiteren Kostenvorschuss gestützt auf die eheliche Beistandspflicht sei abgewiesen worden.