An der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vom 20. August 2013 verwies der Ehemann bzw. dessen Rechtsvertreter im Plädoyer eingangs hinsichtlich der Anträge auf die Klagantwort und beantragte zudem bei seinen Ausführungen betreffend Kosten der guten Ordnung halber explizit erneut den Kostenerlass (siehe schriftlich eingereichtes Plädoyer von Rechtsanwalt Jonas Schweighauser, auf welches im vorinstanzlichen Gerichtsprotokoll verwiesen wird). Er führte aus, aufgrund des Liegenschaftsbesitzes der Ehefrau sei ihm bislang die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden.