Als Begründung führte sie aus, der Ehemann könne mit dem von der Ehefrau bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2‘000.00 sowie seinem monatlichen Überschuss die bis dato aufgelaufenen Vertretungskosten selber bezahlen. Auf telefonische Nachfrage hin mailte die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Ehemanns am 20. Dezember 2012 eine Auflistung mit den Auslagen des Ehemanns für Verfahrenskosten sowie seinen Erträgen aus Anwaltskostenvorschüssen und monatlichen Überschüssen zu.