Eventualiter sei die Ehefrau zu verpflichten, gestützt auf die eheliche Beistandspflicht, die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Scheidungsverfahrens zu tragen. Subeventualiter sei dem Ehemann die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten zu gewähren.“ Mit Klagantwort beantragte er überdies vorsorglich einen weiteren Anwaltskostenvorschuss von CHF 2‘000.00. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2012 wies die Vorinstanz den Antrag auf den weiteren Kostenvorschuss ab. Als Begründung