Die Begründung der Vorinstanz, wonach kein Kostenvorschuss mehr gewährt werden könne, ziele ins Leere und stelle eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar. Weder in den Hauptanträgen der Klagantwort, noch in der Hauptverhandlung sei ein Kostenvorschuss verlangt worden, sondern vielmehr die Übernahme der Kosten bzw. eine Kostenbeteiligung durch die Ehefrau. Der Beschwerdeführer habe nichts anderes als eine reduzierte Parteientschädigung verlangt.