3. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung keinen weiteren Kostenvorschuss mehr von der Ehefrau verlangt, sondern eine reduzierte Kostenbeteiligung gestützt auf die eheliche Beistandspflicht. Dies decke sich mit dem in der Klagantwort gestellten Eventualantrag, die Ehefrau sei zu verpflichten, gestützt auf die eheliche Beistandspflicht, die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Scheidungsverfahrens zu tragen. Die Begründung der Vorinstanz, wonach kein Kostenvorschuss mehr gewährt werden könne, ziele ins Leere und stelle eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar.