2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei nicht auf seine Ausführungen zur beantragten Parteientschädigung eingegangen, und habe die hälftige Auferlegung der Gerichtskosten und die Wettschlagung der Parteikosten nur lapidar mit dem Hinweis auf die gerichtsübliche Praxis begründet. Der Beschwerdeführer macht damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch den Anspruch auf Begründung des gerichtlichen Entscheids. Die Urteilsbegründung muss so abgefasst sein, dass sich die Parteien über die Tragweite des Entscheids und über allfällige Anfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen können.