Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die vorliegende Beschwerde wurde, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO, fristgerecht erhoben und genügt auch den weiteren Formalien. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. e EG ZPO (SGS 221). Auf die vorliegende Beschwerde ist somit einzutreten.