Diese Verteilung sei vorliegend auch unter Würdigung der gesamten Umstände mit Art. 106 f. ZPO vereinbar. Der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege werde dem Gericht überlassen. E. Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 schloss die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid aufgrund der Akten an. Erwägungen