Eine Leistung an die Prozesskosten des Beschwerdeführers sei daher bereits aus wirtschaftlichen Gründen abzulehnen, aber auch gestützt auf Art. 2 ZGB, weil der Beschwerdeführer im Verfahren seine tatsächliche persönliche Situation verschwiegen habe und der Unterhaltsbeitrag ohne Berücksichtigung seines Konkubinats berechnet worden sei. Eine Rückweisung an die Vorinstanz sei abzulehnen, da weitere Beweiserhebungen nicht notwendig seien. Es entspreche konstanter Praxis, dass in erstinstanzlichen Scheidungsverfahren die Gerichtskosten halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen würden. Diese Verteilung sei vorliegend auch unter Würdigung der gesamten Umstände mit Art.