Der Beschwerdeführer erhalte eine güterrechtliche Zahlung von CHF 24‘033.20. Damit verfüge er über massgebliche finanzielle Mittel, um selber für seine Prozesskosten aufzukommen. Die Beschwerdegegnerin verfüge über keine weitergehenden liquiden Mittel als der Beschwerdeführer. Die in der Liegenschaft vorhandenen Mittel seien Eigengut der Beschwerdegegnerin. Liquide Mittel seien daraus nicht zu gewinnen, da eine Erhöhung der Hypothek nicht bewilligt werde und der Beschwerdegegnerin ein Verkauf nicht zumutbar sei. Eine Leistung an die Prozesskosten des Beschwerdeführers sei daher bereits aus wirtschaftlichen Gründen abzulehnen, aber auch gestützt auf Art. 2