Unter o/e-Kostenfolge. Die Beschwerdegegnerin führte im Wesentlichen aus, die Prozesskosten seien bis Ende Oktober 2012 bei Weitem gedeckt gewesen. Danach seien beim Beschwerdeführer weitere monatliche Überschüsse von CHF 245.00 angefallen. Diese würden ausreichen, um die gesamten Verfahrenskosten bis zum Abschluss zu decken. Eine Erweiterung des Grundbetrages sei abzulehnen. Eine Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin sei nur zu prüfen, wenn es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, für allfällige restliche Kosten in absehbarer Zeit aufzukommen. Der Beschwerdeführer erhalte eine güterrechtliche Zahlung von CHF 24‘033.20.