Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege, allenfalls mit einem Selbstbehalt, zu gewähren. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu berechtigen, eine allenfalls an den Beschwerdeführer zu bezahlende Parteientschädigung mit dessen güterrechtlichen Ansprüchen zu verrechnen. Unter o/e-Kostenfolge.