Liegenschaftsvermögens ungleich finanzstärker als der Ehemann. Soweit die Vorinstanz hingegen der Auffassung gewesen sein sollte, die Ehefrau könne und müsse nicht zu einer Kostenbeteiligung verpflichtet werden, hätte dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden müssen. C. Die Vorinstanz beantragte mit Stellungnahme vom 16. Januar 2014 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf das motivierte Urteil.