Mit seiner vorgebrachten Argumentation habe sich die Vorinstanz gar nicht auseinandergesetzt, weshalb eine Verletzung von Art. 159 und Art. 163 ZGB vorliege und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen sei. Soweit die Vorinstanz betreffend Kostenverteilung lapidar auf die praxisübliche Regelung verweise, verletze sie zudem Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, welcher lex specialis zu Art. 106 ZPO darstelle; Grundnorm bleibe Art. 106 ZPO. Der Ehemann sei mit seinen Unterhaltsanträgen praktisch vollumfänglich durchgedrungen und die Ehefrau unterlegen, so dass die Kosten gestützt auf Art. 106 ZPO der Ehefrau hätten auferlegt werden müssen. Diese sei zudem aufgrund ihres