Alles unter o/e- Kostenfolge, wobei dem geschiedenen Ehemann für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer begründete, er habe anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung keinen weiteren Kostenvorschuss verlangt, sondern er habe beantragt, die Ehefrau sei gestützt auf die eheliche Beistandspflicht zu einer Kostenbeteiligung in der Höhe von CHF 4‘325.00 zu verpflichten. Die Begründung der Vorinstanz, wonach bei Abschluss des Verfahrens kein Kostenvorschuss mehr gewährt werden könne, ziele ins Leere. Mit seiner vorgebrachten Argumentation habe sich die Vorinstanz gar nicht auseinandergesetzt, weshalb eine Verletzung von Art.