Eventualiter seien die Ziffern 11 und 12 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4‘315.00 zu Lasten der Beschwerdebeklagten zuzusprechen oder dann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für das vorinstanzliche Verfahren, allfällig mit einem Selbstbehalt, zu gewähren. Alles unter o/e- Kostenfolge, wobei dem geschiedenen Ehemann für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei.