Er stellte die Rechtsbegehren, die Ziffern 11 und 12 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Ziffern 11 und 12 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4‘315.00 zu Lasten der Beschwerdebeklagten zuzusprechen oder dann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für das vorinstanzliche Verfahren, allfällig mit einem Selbstbehalt, zu gewähren.