B. Mit Eingabe vom 3. Januar 2014 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, erklärte der Ehemann gegen die Ziffern 11 und 12 des Scheidungsurteils vom 20. August 2013 die Beschwerde. Er stellte die Rechtsbegehren, die Ziffern 11 und 12 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.