Betreffend Anwaltskostenvorschuss führte die Vorinstanz in der Begründung aus, der Ehemann habe anlässlich der Hauptverhandlung den Antrag auf einen weiteren Anwaltskostenvorschuss gestellt. In diesem Zeitpunkt sei allerdings das Verfahren vor der ersten Instanz abgeschlossen und der Zweck eines Anwaltskostenvorschusses könne nicht mehr erreicht werden. Betreffend Kostenverteilung führte die Vorinstanz aus, praxisgemäss seien die Gerichtskosten den Ehegatten je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.