__ fällte die Dreierkammer des Bezirksgerichts Waldenburg am 20. August 2013 das Scheidungsurteil. Betreffend Kosten wurde in Ziffer 11 des Dispositivs entschieden, der Antrag des Ehemannes, die Ehefrau sei zu verpflichten, ihm einen weiteren Anwaltskostenvorschuss von CHF 4‘500.00 zu leisten, werde abgewiesen und in Ziffer 12 des Dispositivs wurde die Gerichtsgebühr von CHF 3‘000.00 den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt und jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Parteikosten verpflichtet. Betreffend Anwaltskostenvorschuss führte die Vorinstanz in der Begründung aus, der Ehemann habe anlässlich der Hauptverhandlung den Antrag auf einen weiteren Anwaltskostenvorschuss gestellt.