{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_10-14_2014-04-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=efb3c16d-7219-44a6-ac55-99e8ebe4cf31&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "cc2b597137f98510c1effd7a82f812ac"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_10-14_2014-04-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a22ed872-3f8f-4f65-b615-52c708ac3f3b", "Checksum": "2e2f172d8b16f4c3942682c417629877"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["10 14", "410 14 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 10 14 (410 14 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 10 14 (410 14 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 10 14 (410 14 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenentscheid"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:04:28", "Checksum": "624ab1c9bc037c338295b8dde134d819", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 10 14 (410 14 3)\nRegeste:\nKostenentscheid\n\n8. Der Beschwerdeführer hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Gewährung\nder unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Für die Voraussetzungen kann auf die Ausführungen unter Erwägung Ziffer 7 hiervor verwiesen werden. Der Grundbedarf stellt sich im\nvorliegenden Beschwerdeverfahren insofern anders dar, als der Beschwerdeführer nunmehr\ntiefere Wohnkosten hat. Er hat im Beschwerdeverfahren den Untermietvertrag vom 6. Dezember 2013 eingereicht, welcher den Mietbeginn am 16. Dezember 2013 festhält und befristet ist bis zum 30. März 2014; der monatliche Mietzins beträgt CHF 550.00. Zu einem allfälligen Mietbetrag nach dem 30. März 2014 hat der Beschwerdeführer keine Ausführungen\ngemacht, so dass davon ausgegangen wird, dass dieser gleich bleibt. Der Grundbedarf stellt\nsich somit folgendermassen dar: Grundbetrag CHF 1‘200.00, 15% Erweiterung CHF 180.00,\nMiete CHF 550.00, Krankenkasse CHF 372.00, U-Abo CHF 70.00, Steuern CHF 200.00.\nDies ergibt einen Grundbedarf von CHF 2‘572.00. Die geltend gemachten Schulden in Form\nvon Ausständen hinsichtlich Weiterbildungskosten und Anwaltskosten sowie der Aufbau einer Altersvorsorge gehören nicht zum Existenzminimum und können nicht berücksichtigt\nwerden. Angesichts des nunmehr geltenden nachehelichen Unterhaltsbeitrags von\nCHF 2‘800.00 und der mutmasslichen Prämienverbilligung von CHF 133.00 (basierend auf\neinem Einkommen von 12 x CHF 2‘800.00 = CHF 33‘600.00 = Einkommensgruppe 10, Ausführungen zu der Prämienverbilligung siehe Erwägung Ziffer 6) beträgt der monatliche Überschuss CHF 361.00. Es scheint angemessen, für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf\nden Überschuss von rund sechs Monaten abzustellen, so dass dem Beschwerdeführer zumutbar ist, den Betrag von CHF 2‘166.00 für Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens\naufzubringen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat für das Beschwerdeverfahren\neinen Zeitaufwand von knapp sieben Stunden geltend gemacht. Da es sich vorliegend um\nkeine komplexe oder rechtlich schwierige Sache handelt, scheint in Anwendung von § 2\nAbs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) ein Stundenan-\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsatz von CHF 200.00 angemessen, sodass ein Honorar von CHF 1‘400.00 entsteht. Werden\ndie Auslagen für Porti von CHF 19.30 und für Kopien von CHF 61.50 (123 Stk. à CHF 0.50)\nsowie die MWSt hinzugerechnet, entsteht ein Honorar von insgesamt rund CHF 1‘600.00.\nMit dem monatlichen Überschuss von CHF 361.00 ist es dem Beschwerdeführer möglich\nund zumutbar, für seine Anwaltskosten selber aufzukommen, ist deren Abzahlung doch innert 4,5 Monaten möglich. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist somit abzuweisen.\n\n9. Es bleibt noch über die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die\nGebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT SGS 170.31) auf CHF 1‘200.00 festgelegt. Wie\naus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, hat die Vorinstanz ihren Kostenentscheid\nnicht hinreichend begründet und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entschieden, so dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Diese Gehörsverletzung\nwar für das vorliegende Beschwerdeverfahren ursächlich, so dass in Anwendung von\nArt. 107 Abs. 2 ZPO die Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen dem Kanton aufzuerlegen\nsind. Da die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, hat der Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen. Nachdem die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin keine Honorarnote eingereicht\nhat, ist die Parteientschädigung in Anwendung von § 18 Abs. 1 TO vom Gericht von Amtes\nwegen festzusetzen. In Beschwerdeverfahren erfolgt die Berechnung nach dem Zeitaufwand\n(§ 2 Abs. 1 TO). Da die Rechtsschriften im Beschwerdeverfahren umfangmässig in etwa\ngleich waren, wird davon ausgegangen, dass der Aufwand der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin ungefähr gleich hoch war wie jener des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, so dass die Parteientschädigung auf pauschal CHF 1‘500.00 zuzüglich MWSt\nfestzulegen ist, was CHF 1‘620.00 (inkl. MWSt von CHF 120.00) entspricht.\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege für das\nBeschwerdeverfahren nicht gewährt.\n\n3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 1‘200.00\ngeht aus Billigkeitsgründen zu Lasten des Staates.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘620.00 (inkl. MWSt\nvon CHF 120.00) zu bezahlen.\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nPräsidentin Gerichtsschreiberin\n\nChristine Baltzer-Bader Karin Arber\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}