{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_10-14_2014-04-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=efb3c16d-7219-44a6-ac55-99e8ebe4cf31&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "cc2b597137f98510c1effd7a82f812ac"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_10-14_2014-04-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a22ed872-3f8f-4f65-b615-52c708ac3f3b", "Checksum": "2e2f172d8b16f4c3942682c417629877"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["10 14", "410 14 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 10 14 (410 14 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 10 14 (410 14 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 10 14 (410 14 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenentscheid"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:04:28", "Checksum": "624ab1c9bc037c338295b8dde134d819", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 10 14 (410 14 3)\nRegeste:\nKostenentscheid\n\n7. Der Beschwerdeführer beantragte subeventualiter die Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wird in Art. 117 ZPO geregelt. Gemäss dieser Bestimmung hat eine Person Anspruch auf\nunentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr\nRechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis\ngilt eine Partei als mittellos im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn ihr gesamtes\nEinkommen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs grösser als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist. Sofern die Mittellosigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse eines Gesuchstellers zu bejahen ist, so ist zu prüfen, ob allenfalls bestehendes Vermögen der Bewilligung der\nunentgeltlichen Rechtspflege entgegensteht. Dabei ist zu beachten, dass ein gewisser Umfang an Vermögen als „Notgroschen“ beansprucht werden darf und nicht zur Prozessführung\nangetastet werden muss. Bei ungenügendem Einkommen wird ein Vermögen von etwa\nCHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00 als noch verhältnismässig gering und deshalb\neinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entgegenstehend betrachtet. Soweit\ndas Vermögen diesen \"Notgroschen\" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art\nder Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die\nArt der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die\nZumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege anzugreifen. Soweit es die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang\nzur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereit zu stellen\n(vgl. BGE 119 Ia 11, E. 5).\n\nWie aus den Erwägungen unter Ziffer 6 hervorgeht, kann der Beschwerdeführer den Betrag\nvon CHF 1‘935.00 aus den Überschüssen der Monate Dezember 2012 bis August 2013 zur\nBezahlung von Prozesskosten aufbringen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gemäss vorinstanzlichem Entscheid aus Güter-\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nrecht den Betrag von CHF 24‘033.20 zu bezahlen hat. Wird von einem minimal zu belassenden Notgroschen von CHF 20‘000.00 ausgegangen, kann der Beschwerdeführer aus der\ngüterrechtlichen Zahlung den Betrag von rund CHF 4‘033.00 ebenfalls für Prozesskosten\naufbringen, ohne den Notgroschen anzutasten. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass gemäss\nvorinstanzlichem Entscheid, der Betrag von CHF 12‘828.03 auf das 3. Säule Konto des\nEhemanns überwiesen wird, in Anrechnung an den güterrechtlichen Anspruch. Folglich steht\ndem Beschwerdeführer aus dem güterrechtlichen Anspruch noch eine Zahlung von rund\nCHF 11‘200.00 zu, welche nicht gebunden ist und ihm liquid zur Verfügung steht. Entsprechend diesen Ausführungen kann der Beschwerdeführer für die vorinstanzlichen Prozesskosten den Betrag von CHF 5‘968.00 aufbringen: CHF 1‘935.00 aus dem Überschuss von\nDezember 2012 bis August 2013 und CHF 4‘033.00 aus dem güterrechtlichen Anspruch. Der\nbei der Vorinstanz geltend gemachte Ausstand für die Anwaltskosten beträgt CHF 4‘325.19\nund die dem Beschwerdeführer auferlegte Gerichtsgebühr CHF 1‘500.00, so dass für das\nvorinstanzliche Verfahren beim Beschwerdeführer Prozesskosten von insgesamt\nCHF 5‘825.19 anzurechnen sind. Mit dem Betrag von CHF 5‘968.00 ist es dem Beschwerdeführer möglich, für seine vorinstanzlichen Prozesskosten selber aufzukommen, so dass kein\nAnspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren besteht und\ndemzufolge auch dieser Antrag abzuweisen ist.\n\n"}