{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_10-14_2014-04-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=efb3c16d-7219-44a6-ac55-99e8ebe4cf31&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "cc2b597137f98510c1effd7a82f812ac"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_10-14_2014-04-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a22ed872-3f8f-4f65-b615-52c708ac3f3b", "Checksum": "2e2f172d8b16f4c3942682c417629877"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["10 14", "410 14 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 10 14 (410 14 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 10 14 (410 14 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 10 14 (410 14 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenentscheid"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:04:28", "Checksum": "624ab1c9bc037c338295b8dde134d819", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 10 14 (410 14 3)\nRegeste:\nKostenentscheid\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nliegt eine Verfügung des Amtes für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt vom 18. Juni\n2012 vor, in welcher eine Prämienverbilligung von monatlich CHF 65.00 zugesprochen wurde, basierend auf einem Einkommen von CHF 37‘200.00 (entspricht 12 x CHF 3‘100.00). Da\nder Unterhaltsbeitrag ab Dezember 2012 lediglich noch CHF 2‘882.00 betrug, ist die Prämienverbilligung anzupassen und gestützt auf einem massgebenden Einkommen von\nCHF 34‘584.00 (12 x CHF 2‘882.00) einzusetzen. Dies entspricht für die Prämienverbilligung\nim Kanton Basel-Stadt der Einkommensgruppe 11, für welche – aktuell ab 1. Januar 2014 -\nein monatlicher Beitrag von CHF 111.00 vorgesehen ist (die Tabelle der Prämienverbilligungen des Amts für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt ist im Internet abrufbar unter:\nhttp://www.asb.bs.ch/pv_beitragstabelle_berechnungsbeispiel_2014.pdf). Es wird davon\nausgegangen, dass die Prämienverbilligung in dieser Einkommensgruppe auch im massgebenden Zeitraum von Dezember 2012 bis August 2013 etwa CHF 110.00 betrug und daher\ndieser Betrag eingesetzt, so dass dem Beschwerdeführer für die neun Monate von Dezember 2012 bis und mit August 2013 ein monatliches Einkommen von CHF 2‘992.00\n(CHF 2‘882.00 Unterhaltsbeitrag und CHF 110.00 Prämienverbilligung) zur Verfügung stand.\nAngesichts des Grundbedarfs von CHF 2‘777.00 resultiert ein monatlicher Überschuss von\nCHF 215.00 bzw. für die gesamten neun Monate von CHF 1‘935.00. Diesen Betrag konnte\nder Beschwerdeführer für die Bezahlung seiner Anwaltskosten verwenden, so dass der geltend gemachte Ausstand per Scheidungsentscheid von CHF 4‘325.00 um diesen Betrag zu\nkürzen und auf CHF 2‘390.00 anzupassen ist. Diesen noch fehlenden Restbetrag von\nCHF 2‘390.00 kann der Beschwerdeführer aus seinem güterrechtlichen Anspruch von\n24‘033.20 bezahlen. Entsprechend diesen Ausführungen ist es dem Beschwerdeführer möglich, für seine vorinstanzlichen Anwaltskosten bzw. den noch verbleibenden Ausstand selbst\naufzukommen, so dass eine vom Grundsatz abweichende Kostenverteilung nach Ermessen\nim Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nicht vorzunehmen ist. Das Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung\nin der Höhe von CHF 4‘315.00 zu Lasten der Beschwerdebeklagten zuzusprechen, ist daher\nabzuweisen. Zu ergänzen ist, dass es sich im Rechtsbegehren beim Betrag von\nCHF 4‘315.00 offensichtlich um einen Verschrieb handelt, da der Beschwerdeführer sowohl\nbei der Vorinstanz wie auch in der Beschwerdebegründung vom Betrag von CHF 4‘325.00\nbzw. 4‘325.19 gesprochen hat. Der Beschwerdeführer hat in den Rechtsbegehren seiner\nBeschwerde betreffend der Verteilung der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr keinen Antrag in\nder Sache gestellt. Sein Rechtsbegehren lautet: „Eventualiter seien die Ziffern 11 und 12 des\nvorinstanzlichen Urteils vom 20. August 2013 aufzuheben und dem Beschwerdeführer für\ndas vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von\nCHF 4‘315.00 zu Lasten der Beschwerdebeklagten zuzusprechen oder dann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für das vorinstanzliche Verfahren, allfällig\nmit einem Selbstbehalt, zu gewähren“. Der Beschwerdeführer hat in diesem Rechtsbegehren\nnicht beantragt, dass die vorinstanzliche Gerichtsgebühr der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sei, so dass auf die Frage, ob der Beschwerdeführer für den hälftigen Anteil gemäss\nvorsinstanzlichem Entscheid aufkommen kann, nicht weiter einzugehen ist. Selbst wenn die\nhälftige Auferlegung der Gerichtsgebühr, welche für den Beschwerdeführer CHF 1‘500.00\nbeträgt, berücksichtigt und hinzugerechnet wird, kann der Beschwerdeführer auch diesen\nBetrag aus der güterrechtlichen Leistung von CHF 24‘033.20 bezahlen. Zusammenfassend\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nkann somit festgehalten werden, dass der vorinstanzliche Kostenentscheid (Ziffer 12 des\nDispositivs) im Ergebnis nicht zu beanstanden ist und es dem Beschwerdeführer möglich ist,\nseinen Kostenanteil selber zu bezahlen, so dass sich keine Kostenverteilung nach Ermessen\ngemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der\nParteien aufdrängt. Selbst bei einer Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen, scheint\ndie vorinstanzliche Kostenverteilung richtig. Diesfalls wäre nämlich zu berücksichtigen, dass\ndie liquiden Mittel der Beschwerdegegnerin nach Bezahlung des güterrechtlichen Anspruchs\nnicht mehr massgeblich höher als jene des Beschwerdeführers sein dürften und sie gemäss\nvorliegender Bankauskunft die Hypothek nicht erhöhen kann, so dass ihr die Bezahlung der\ngegnerischen Prozesskosten trotz Vermögen in Form der Liegenschaft nicht einfach möglich\nist. Weiter wäre zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin für die Tochter C.____\n(inzwischen volljährig) während der ganzen Dauer des Scheidungsverfahrens aufgekommen\nist, und ihr der Beschwerdeführer weder für die Dauer des Verfahrens, noch gemäss Scheidungsurteil, für die Tochter mangels Leistungsfähigkeit einen Unterhaltsbeitrag bezahlen\nmusste. Es scheint daher auch unter den Ermessensgesichtspunkten richtig, wenn der Beschwerdeführer nunmehr zumindest für seine eigenen Prozesskosten aufzukommen hat,\nzumal ihm dies aufgrund des güterrechtlichen Anspruchs finanziell möglich ist.\n\n"}