{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_10-14_2014-04-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=efb3c16d-7219-44a6-ac55-99e8ebe4cf31&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "cc2b597137f98510c1effd7a82f812ac"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_10-14_2014-04-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a22ed872-3f8f-4f65-b615-52c708ac3f3b", "Checksum": "2e2f172d8b16f4c3942682c417629877"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["10 14", "410 14 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 10 14 (410 14 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 10 14 (410 14 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 10 14 (410 14 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenentscheid"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:04:28", "Checksum": "624ab1c9bc037c338295b8dde134d819", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 10 14 (410 14 3)\nRegeste:\nKostenentscheid\n\n5. Im Nachfolgenden ist materiell über die Kostenverteilung des vorinstanzlichen Scheidungsverfahrens zu entscheiden. Es stellt sich vorab die Frage der grundsätzlichen Kostenverteilung. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, die Kosten des Scheidungsverfahrens hätten in Anwendung von Art. 106 ZPO vollumfänglich der geschiedenen Ehefrau auferlegt werden müssen, da diese betreffend Unterhaltsanträgen - den einzigen effektiv strittigen\nPunkten - vollständig unterlegen, der geschiedene Ehemann dagegen praktisch vollumfänglich durchgedrungen sei. Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Abs. 1); hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten\nnach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Von diesen Verteilungsgrundsätzen\nkann das Gericht namentlich in familienrechtlichen Verfahren abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Aus dieser Vorschrift folgt freilich nicht, dass in einem Scheidungsverfahren immer eine hälftige Teilung zu erfolgen hätte\n(Bger 5A_70/2013 vom 11. Juni 2013, E. 6). Grundnorm für die Kostenverteilung bleibt\nArt. 106 ZPO. Aus den vorinstanzlichen Akten wird ersichtlich, dass die Parteien übereinstimmende Anträge stellten im Scheidungspunkt, bei der elterlichen Sorge, beim Besuchsund Ferienrecht und betreffend Teilung der Freizügigkeitsleistungen in der beruflichen Vorsorge. Bezüglich Güterrecht waren die Parteien in der Hauptverhandlung über den grundsätzlichen Anspruch ebenfalls einig, nicht jedoch über die Anrechnung der von der Ehefrau\nan den Ehemann geleisteten Prozesskostenvorschüsse. Strittig blieben die Unterhaltsbeiträge. Der Ehemann verlangte von der Ehefrau einen monatlichen Betrag von CHF 3‘100.00 für\nsich, die Ehefrau war dagegen der Meinung, dem Ehemann keinen Unterhaltsbeitrag bezahlen zu müssen und beantragte ihrerseits, der Ehemann habe für die Tochter C.____ einen\nUnterhaltsbeitrag von CHF 800.00 zu leisten. Die Vorinstanz verpflichtete die Ehefrau zur\nBezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags an den Ehemann von CHF 2‘800.00. Der\nEhemann hat dagegen keinen Unterhaltsbeitrag für die Tochter C.____ zu leisten. Der Ehemann ist somit betreffend die Unterhaltsbeiträge grösstenteils durchgedrungen. Bei der Kostenverteilung ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Parteien, ausser bei den Unter-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nhaltsbeiträgen, in allen weiteren Punkten praktisch übereinstimmende Anträge stellten und\ndiesbezüglich nicht von Obsiegen und Unterliegen gesprochen werden kann. Weiter ist zu\nbeachten, dass die Ehefrau dem Ehemann bereits im Laufe des Scheidungsverfahrens einen\nProzesskostenvorschuss von CHF 2‘000.00 gestützt auf die eheliche Beistandspflicht bezahlt hat (der weitere Kostenvorschuss von CHF 2‘000.00 wurde im Güterrecht angerechnet\nund ist daher betreffend Kostenverteilung nicht zu berücksichtigen). Beim Kostenentscheid\nder Vorinstanz, handelt es sich effektiv nicht um die Halbierung der Gerichtskosten und das\nWettschlagen der ausserordentlichen Kosten, da die Ehefrau dem Ehemann mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss bereits CHF 2‘000.00 an dessen Prozesskosten bezahlt hat.\nDie Honorarnote des Rechtsvertreters des Ehemanns belief sich für das Scheidungsverfahren inkl. Hauptverhandlung auf rund CHF 9‘000.00. Mit dem Betrag von CHF 2‘000.00 ist das\nmehrheitliche Obsiegen des Ehemanns im Streitpunkt des Unterhaltsbeitrags kostenmässig\nin etwa abgegolten. Betreffend die anderen Punkte, in welchen die Anträge der Parteien\nmehr oder weniger übereinstimmend waren, sind die hälftige Teilung der ordentlichen Kosten\nund das Wettschlagen der ausserordentlichen Kosten angebracht. Gesamthaft betrachtet\nscheint entsprechend dem Ausgang des Scheidungsverfahrens und unter Berücksichtigung\ndes von der Ehefrau an den Ehemann bereits bezahlten Prozesskostenvorschusses von\nCHF 2‘000.00 schliesslich die Halbierung der Gerichtskosten und die Wettschlagung der\nausserordentlichen Kosten im Endentscheid angemessen, so dass der vorinstanzliche Kostenentscheid grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.\n\n"}