{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_10-14_2014-04-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=efb3c16d-7219-44a6-ac55-99e8ebe4cf31&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "cc2b597137f98510c1effd7a82f812ac"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_10-14_2014-04-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a22ed872-3f8f-4f65-b615-52c708ac3f3b", "Checksum": "2e2f172d8b16f4c3942682c417629877"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["10 14", "410 14 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 10 14 (410 14 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 10 14 (410 14 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 10 14 (410 14 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenentscheid"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:04:28", "Checksum": "624ab1c9bc037c338295b8dde134d819", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 10 14 (410 14 3)\nRegeste:\nKostenentscheid\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnen Vertretungskosten selber bezahlen könne und welche Kosten aufgelaufen seien, so\ndass ein Ausstand von CHF 4‘325.19 bestehe, welcher von der Ehefrau zu bezahlen sei. Die\nVorinstanz ist im Entscheid vom 20. August 2013 weder auf diese Anträge eingegangen,\nnoch hat sie begründet, weshalb die Gerichtsgebühr den Parteien je hälftig auferlegt wird\nund jede Partei ihre eigenen Parteikosten zu tragen habe. Sie hat vielmehr mit einem einzigen Satz einfach nur auf die Praxis verwiesen, ohne auf die Argumente des Ehemannes\nüberhaupt einzugehen. Diese Begründung ist keinesfalls hinreichend und stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, geht zudem\ndie von der Vorinstanz vorgebrachte Begründung, dass an der Hauptverhandlung kein Anwaltskostenvorschuss mehr beantragt werden könne, an der Sache vorbei, da der Ehemann\nsowohl in seiner Klagantwort vom 12. November 2012 (Rechtsbegehren Ziffer 8) wie auch in\nder Hauptverhandlung eine Parteientschädigung zu Lasten der Ehefrau beantragte und keinen Anwaltskostenvorschuss. Des Weiteren hätte die Vorinstanz bei der von ihr vorgenommenen Kostenverteilung den Antrag des Ehemannes auf unentgeltliche Rechtspflege erneut\nprüfen müssen, hat er diese doch subeventualiter explizit beantragt. Auch dies hat die Vorinstanz nicht beurteilt und dazu in ihrer Begründung auch kein einziges Wort verloren. Es\nkann somit festgehalten werden, dass die vorinstanzliche Entscheidbegründung hinsichtlich\nder Kostenverteilung das rechtliche Gehör verletzt, und dass die Vorinstanz betreffend die\nsubeventualiter beantragte unentgeltliche Rechtspflege gar keinen Entscheid gefällt hat.\n\n4. Der Beschwerdeführer beantragte die Rückweisung an die Vorinstanz. Gemäss\nArt. 327 Abs. 3 ZPO hebt die Rechtsmittelinstanz bei einer Gutheissung der Beschwerde den\nangefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (lit. a) oder entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (lit. b). Spruchreif ist die Streitsache, wenn die\nBeschwerdeinstanz über alle für einen Sachentscheid notwendigen Grundlagen verfügt und\nkein weiteres Beweisverfahren notwendig ist. Ob dies der Fall ist, entscheidet die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nach freiem Ermessen und ohne Bindung an die Parteianträge. Wird\neine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht, führt dies aufgrund der formellen Natur dieses Anspruchs zur Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz, es sei denn, der Mangel\nkönne ausnahmsweise im Rechtsmittelverfahren geheilt werden (DIETER\nFREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],\nKommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013,\nArt. 327 N 10 f.). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nachträglich geheilt werden,\nwenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt, die Rechtsmittelinstanz über die gleiche\nKognition verfügt wie die Vorinstanz und der Betroffene über die gleichen Mitwirkungsrechte\nverfügt wie bei der Vorinstanz (THOMAS SUTTER-SOMM/MARCO CHEVALIER, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 53 N 27; MYRIAM A. GEHRI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel\n2010, Art. 53 N 34). Im vorliegenden Fall ist die Streitsache spruchreif, da für die Entscheidung über die Kostenverteilung kein Beweisverfahren durchzuführen ist. Das Kantonsgericht\nerachtet die Voraussetzungen für die Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im\nRechtsmittelverfahren als gerade noch erfüllt. Die vorinstanzliche Begründung hinsichtlich\ndes Kostenentscheids ist zwar krass mangelhaft und den Antrag auf unentgeltliche Rechts-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\npflege hat die Vorinstanz gar nicht entschieden, es handelt sich dabei jedoch innerhalb des\ngesamten - nach Auffassung der Rechtsmittelinstanz schwer leserlichen - Scheidungsurteils\nnur um die Kostenverteilung und somit um keine zentralen Punkte, so dass gesamthaft betrachtet die Verletzung des rechtlichen Gehörs innerhalb des kompletten Entscheids nicht\nbesonders schwer wiegt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann der Kostenentscheid\nhinsichtlich der Rechtsfragen unbeschränkt überprüft werden. Beide Parteien konnten sich\nzudem hinsichtlich der Kostenverteilung mit Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort nochmals\nzu diesem Punkt äussern, so dass ihnen die gleichen Mitwirkungsrechte wie bei der Vorinstanz zukamen. Gestützt auf diese Ausführungen wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachträglich geheilt und darauf verzichtet, den\nFall an die Vorinstanz zurück zu weisen. Dies scheint auch in Anbetracht der Verfahrensökonomie angemessen sowie unter Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um keine\nderart wichtige Frage handelt, für welche das Prinzip des doppelten Instanzenzugs höher zu\nwerten ist. Der Antrag des Beschwerdeführers, es seien die Ziffern 11 und 12 des vorinstanzlichen Urteils vom 20. August 2013 aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen, ist daher abzuweisen.\n\n"}