{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_10-14_2014-04-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=efb3c16d-7219-44a6-ac55-99e8ebe4cf31&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "cc2b597137f98510c1effd7a82f812ac"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_10-14_2014-04-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a22ed872-3f8f-4f65-b615-52c708ac3f3b", "Checksum": "2e2f172d8b16f4c3942682c417629877"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["10 14", "410 14 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 10 14 (410 14 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 10 14 (410 14 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 10 14 (410 14 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenentscheid"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:04:28", "Checksum": "624ab1c9bc037c338295b8dde134d819", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 10 14 (410 14 3)\nRegeste:\nKostenentscheid\n\n3. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung\nkeinen weiteren Kostenvorschuss mehr von der Ehefrau verlangt, sondern eine reduzierte\nKostenbeteiligung gestützt auf die eheliche Beistandspflicht. Dies decke sich mit dem in der\nKlagantwort gestellten Eventualantrag, die Ehefrau sei zu verpflichten, gestützt auf die eheliche Beistandspflicht, die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Scheidungsverfahrens zu tragen. Die Begründung der Vorinstanz, wonach kein Kostenvorschuss mehr gewährt werden könne, ziele ins Leere und stelle eine offensichtlich unrichtige Feststellung des\nSachverhalts dar. Weder in den Hauptanträgen der Klagantwort, noch in der Hauptverhandlung sei ein Kostenvorschuss verlangt worden, sondern vielmehr die Übernahme der Kosten\nbzw. eine Kostenbeteiligung durch die Ehefrau. Der Beschwerdeführer habe nichts anderes\nals eine reduzierte Parteientschädigung verlangt.\n\nIm Scheidungsverfahren hat der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz mit Eingabe vom\n18. Oktober 2011 ein Kostenerlasszeugnis eingereicht. Mit Verfügung vom 5. Januar 2012\nhat die Vorinstanz dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wie auch den Antrag auf\nLeistung eines Anwaltskostenvorschusses durch die Ehefrau abgewiesen. Im anschliessen-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nden Rechtsmittelverfahren hat das Präsidium des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Entscheid vom 13. März 2012 (Verfahren Nr. 410 12 28) die Beschwerde\ndes Ehemanns gutgeheissen und die Ehefrau verpflichtet, ihm einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 2‘000.00 zu bezahlen. In einem weiteren Rechtsmittelverfahren betreffend\nUnterhaltsbeiträge haben sich die Parteien am 27. August 2012 darüber geeinigt, dass die\nEhefrau dem Ehemann gestützt auf die eheliche Beistandspflicht einen weiteren Prozesskostenvorschuss von CHF 2‘000.00 leistet (Verfahren Nr. 400 12 112). In der Klagantwort vom\n12. November 2012 beantragte der Ehemann hinsichtlich der Kostenverteilung Folgendes:\n„Unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei die Ehefrau zu verpflichten, gestützt auf die eheliche\nBeistandspflicht, die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Scheidungsverfahrens\nzu tragen. Subeventualiter sei dem Ehemann die unentgeltliche Prozessführung mit dem\nUnterzeichneten zu gewähren.“ Mit Klagantwort beantragte er überdies vorsorglich einen\nweiteren Anwaltskostenvorschuss von CHF 2‘000.00. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2012\nwies die Vorinstanz den Antrag auf den weiteren Kostenvorschuss ab. Als Begründung führte sie aus, der Ehemann könne mit dem von der Ehefrau bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2‘000.00 sowie seinem monatlichen Überschuss die bis dato aufgelaufenen\nVertretungskosten selber bezahlen. Auf telefonische Nachfrage hin mailte die Vorinstanz\ndem Rechtsvertreter des Ehemanns am 20. Dezember 2012 eine Auflistung mit den Auslagen des Ehemanns für Verfahrenskosten sowie seinen Erträgen aus Anwaltskostenvorschüssen und monatlichen Überschüssen zu. Der Rechtsvertreter des Ehemannes antwortete gleichentags, er werde ein erneutes Gesuch um Kostenübernahme durch die Ehefrau stellen, sobald der Überschuss aufgebraucht sei, und werde sich dannzumal auf diese Tabelle\nabstützen. An der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vom 20. August 2013 verwies der\nEhemann bzw. dessen Rechtsvertreter im Plädoyer eingangs hinsichtlich der Anträge auf die\nKlagantwort und beantragte zudem bei seinen Ausführungen betreffend Kosten der guten\nOrdnung halber explizit erneut den Kostenerlass (siehe schriftlich eingereichtes Plädoyer von\nRechtsanwalt Jonas Schweighauser, auf welches im vorinstanzlichen Gerichtsprotokoll verwiesen wird). Er führte aus, aufgrund des Liegenschaftsbesitzes der Ehefrau sei ihm bislang\ndie unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden. Folgerichtig habe die Ehefrau die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit nicht eine Beteiligung des Ehemannes erfolgen könne. Ein erster Kostenvorschuss sei in Anrechnung an das Güterrecht\ngewährt worden und ein zweiter gestützt auf die eheliche Beistandspflicht. Der im November\n2012 gestellte Antrag auf einen weiteren Kostenvorschuss gestützt auf die eheliche Beistandspflicht sei abgewiesen worden. Der Ehemann beantrage nun gestützt auf die eheliche\nBeistandspflicht eine weitere Kostenbeteiligung von der Ehefrau in der Höhe von\nCHF 4‘325.00. Er stellte auf die ihm am 20. Dezember 2012 gemailte Auflistung der Vorinstanz ab, korrigierte diese und ergänzte sie mit dem Aufwand bis zur Hauptverhandlung\nund kam auf den Restanspruch von CHF 4‘325.19. Aus diesen Ausführungen geht hervor,\ndass der Ehemann im Scheidungsverfahren immer wieder geltend machte, er verfüge nicht\nüber die finanziellen Mittel, um für die Prozesskosten aufzukommen. So hat er insbesondere\nin der Klagantwort die „o/e-Kostenfolge“ beantragt, eventualiter die Auferlegung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten gestützt auf die eheliche Beistandspflicht zu Lasten der\nEhefrau und subeventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Hauptverhandlung hat er auf diese Anträge verwiesen und vorgerechnet, welchen Anteil er an sei-\n\n"}