{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_10-14_2014-04-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=efb3c16d-7219-44a6-ac55-99e8ebe4cf31&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "cc2b597137f98510c1effd7a82f812ac"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_10-14_2014-04-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a22ed872-3f8f-4f65-b615-52c708ac3f3b", "Checksum": "2e2f172d8b16f4c3942682c417629877"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["10 14", "410 14 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 10 14 (410 14 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 10 14 (410 14 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 10 14 (410 14 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenentscheid"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:04:28", "Checksum": "624ab1c9bc037c338295b8dde134d819", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 10 14 (410 14 3)\nRegeste:\nKostenentscheid\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nD. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die\nvollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das\nvorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege, allenfalls mit einem Selbstbehalt,\nzu gewähren. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu berechtigen, eine allenfalls an\nden Beschwerdeführer zu bezahlende Parteientschädigung mit dessen güterrechtlichen Ansprüchen zu verrechnen. Unter o/e-Kostenfolge. Die Beschwerdegegnerin führte im Wesentlichen aus, die Prozesskosten seien bis Ende Oktober 2012 bei Weitem gedeckt gewesen.\nDanach seien beim Beschwerdeführer weitere monatliche Überschüsse von CHF 245.00\nangefallen. Diese würden ausreichen, um die gesamten Verfahrenskosten bis zum Abschluss zu decken. Eine Erweiterung des Grundbetrages sei abzulehnen. Eine Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin sei nur zu prüfen, wenn es dem Beschwerdeführer\nnicht möglich sei, für allfällige restliche Kosten in absehbarer Zeit aufzukommen. Der Beschwerdeführer erhalte eine güterrechtliche Zahlung von CHF 24‘033.20. Damit verfüge er\nüber massgebliche finanzielle Mittel, um selber für seine Prozesskosten aufzukommen. Die\nBeschwerdegegnerin verfüge über keine weitergehenden liquiden Mittel als der Beschwerdeführer. Die in der Liegenschaft vorhandenen Mittel seien Eigengut der Beschwerdegegnerin.\nLiquide Mittel seien daraus nicht zu gewinnen, da eine Erhöhung der Hypothek nicht bewilligt\nwerde und der Beschwerdegegnerin ein Verkauf nicht zumutbar sei. Eine Leistung an die\nProzesskosten des Beschwerdeführers sei daher bereits aus wirtschaftlichen Gründen abzulehnen, aber auch gestützt auf Art. 2 ZGB, weil der Beschwerdeführer im Verfahren seine\ntatsächliche persönliche Situation verschwiegen habe und der Unterhaltsbeitrag ohne Berücksichtigung seines Konkubinats berechnet worden sei. Eine Rückweisung an die Vorinstanz sei abzulehnen, da weitere Beweiserhebungen nicht notwendig seien. Es entspreche\nkonstanter Praxis, dass in erstinstanzlichen Scheidungsverfahren die Gerichtskosten halbiert\nund die Parteikosten wettgeschlagen würden. Diese Verteilung sei vorliegend auch unter\nWürdigung der gesamten Umstände mit Art. 106 f. ZPO vereinbar. Der Entscheid über die\nunentgeltliche Rechtspflege werde dem Gericht überlassen.\n\nE. Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 schloss die Präsidentin des Kantonsgerichts\nBasel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid\naufgrund der Akten an.\n\nErwägungen\n\n1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit\nBeschwerde anfechtbar. Wird ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - lediglich in Bezug\nauf das Kostenerkenntnis angefochten, so ist nach Art. 110 ZPO ausschliesslich das\nRechtsmittel der Beschwerde zulässig. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde\ninnert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen\nZustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der begründete Entscheid des Bezirksgerichts Waldenburg wurde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter am 25. November 2013 zugestellt.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDie vorliegende Beschwerde wurde, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss\nArt. 145 Abs. 1 lit. c ZPO, fristgerecht erhoben und genügt auch den weiteren Formalien. Die\nsachliche Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 6 Abs. 1\nlit. e EG ZPO (SGS 221). Auf die vorliegende Beschwerde ist somit einzutreten.\n\n2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei nicht auf seine Ausführungen zur beantragten Parteientschädigung eingegangen, und habe die hälftige Auferlegung der Gerichtskosten und die Wettschlagung der Parteikosten nur lapidar mit dem Hinweis auf die gerichtsübliche Praxis begründet. Der Beschwerdeführer macht damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch\nden Anspruch auf Begründung des gerichtlichen Entscheids. Die Urteilsbegründung muss so\nabgefasst sein, dass sich die Parteien über die Tragweite des Entscheids und über allfällige\nAnfechtungsmöglichkeiten ein Bild machen können. Sie sollen die Möglichkeit haben, die\nSache in voller Kenntnis um die Entscheidgründe an die obere Instanz weiter zu ziehen. Im\nEntscheid müssen zumindest kurz die Überlegungen genannt werden, die zum entsprechenden Entscheid geführt haben, sowie die Beweise und deren Würdigung bekannt gegeben\nwerden, auf die das Gericht abgestellt hat (THOMAS SUTTER-SOMM / MARCO CHEVALIER, in:\nSutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 53 N 14; URS SCHENKER, in: Baker &\nMcKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 53 N 17; BGE 134 I 83, E. 4.1,\nS. 88). Der Gehörsanspruch umfasst ferner den Anspruch, dass das Gericht die Parteivorbringen sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt\ndie grundsätzliche Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Das bedeutet indessen nicht, dass sich dieses mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen\nEinwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Partei soll wissen, warum das Gericht entgegen ihrem Antrag entschieden hat, damit sie den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann\n(BGE 112 Ia 107, E. 2b; BGE 129 I 232, E. 3.2; BGE 126 I 97, E. 2b).\n\n"}