{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-08", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_10-14_2014-04-08.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=efb3c16d-7219-44a6-ac55-99e8ebe4cf31&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050833", "Checksum": "cc2b597137f98510c1effd7a82f812ac"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_10-14_2014-04-08.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a22ed872-3f8f-4f65-b615-52c708ac3f3b", "Checksum": "2e2f172d8b16f4c3942682c417629877"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["10 14", "410 14 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 10 14 (410 14 3)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 10 14 (410 14 3)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 10 14 (410 14 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenentscheid"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:04:28", "Checksum": "624ab1c9bc037c338295b8dde134d819", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.04.2014 10 14 (410 14 3)\nRegeste:\nKostenentscheid\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht\n\nvom 8. April 2014 ( 410 14 3)\n___________________________________________________________________\n\nZivilprozessrecht\n\nKostenverteilung in einem Scheidungsverfahren; trotz Gehörsverletzung keine Rückweisung an die Vorinstanz\n\nBesetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiberin Karin Arber\n\nParteien A.____,\nvertreten durch Advokat Dr. Jonas Schweighauser, Hauptstrasse 104,\nPostfach 250, 4102 Binningen,\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nBezirksgericht Waldenburg, Hauptstrasse 72, 4437 Waldenburg,\nBeschwerdegegner\nB.____,\nvertreten durch Advokatin Doris Vollenweider, Gitterlistrasse 8, Postfach\n215, 4410 Liestal,\nBeschwerdegegnerin\n\nGegenstand Kostenentscheid\nBeschwerde gegen die Ziffern 11 und 12 (Kosten) des Urteils der Dreierkammer des Bezirksgerichts Waldenburg vom 20. August 2013\nA. Im Scheidungsverfahren der Ehegatten B.____ und A.____ fällte die Dreierkammer\ndes Bezirksgerichts Waldenburg am 20. August 2013 das Scheidungsurteil. Betreffend Kosten wurde in Ziffer 11 des Dispositivs entschieden, der Antrag des Ehemannes, die Ehefrau\nsei zu verpflichten, ihm einen weiteren Anwaltskostenvorschuss von CHF 4‘500.00 zu leisten, werde abgewiesen und in Ziffer 12 des Dispositivs wurde die Gerichtsgebühr von\nCHF 3‘000.00 den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt und jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Parteikosten verpflichtet. Betreffend Anwaltskostenvorschuss führte die Vorinstanz in\nder Begründung aus, der Ehemann habe anlässlich der Hauptverhandlung den Antrag auf\neinen weiteren Anwaltskostenvorschuss gestellt. In diesem Zeitpunkt sei allerdings das Verfahren vor der ersten Instanz abgeschlossen und der Zweck eines Anwaltskostenvorschusses könne nicht mehr erreicht werden. Betreffend Kostenverteilung führte die Vorinstanz aus,\npraxisgemäss seien die Gerichtskosten den Ehegatten je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.\n\nB. Mit Eingabe vom 3. Januar 2014 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung\nZivilrecht, erklärte der Ehemann gegen die Ziffern 11 und 12 des Scheidungsurteils vom\n20. August 2013 die Beschwerde. Er stellte die Rechtsbegehren, die Ziffern 11 und 12 des\nangefochtenen Urteils seien aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien die Ziffern 11 und 12 des vorinstanzlichen Urteils\naufzuheben und dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte\nParteientschädigung in der Höhe von CHF 4‘315.00 zu Lasten der Beschwerdebeklagten\nzuzusprechen oder dann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für das\nvorinstanzliche Verfahren, allfällig mit einem Selbstbehalt, zu gewähren. Alles unter o/e-\nKostenfolge, wobei dem geschiedenen Ehemann für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer begründete, er habe anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung keinen weiteren Kostenvorschuss verlangt,\nsondern er habe beantragt, die Ehefrau sei gestützt auf die eheliche Beistandspflicht zu einer\nKostenbeteiligung in der Höhe von CHF 4‘325.00 zu verpflichten. Die Begründung der Vorinstanz, wonach bei Abschluss des Verfahrens kein Kostenvorschuss mehr gewährt werden\nkönne, ziele ins Leere. Mit seiner vorgebrachten Argumentation habe sich die Vorinstanz gar\nnicht auseinandergesetzt, weshalb eine Verletzung von Art. 159 und Art. 163 ZGB vorliege\nund die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen sei. Soweit\ndie Vorinstanz betreffend Kostenverteilung lapidar auf die praxisübliche Regelung verweise,\nverletze sie zudem Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, welcher lex specialis zu Art. 106 ZPO darstelle;\nGrundnorm bleibe Art. 106 ZPO. Der Ehemann sei mit seinen Unterhaltsanträgen praktisch\nvollumfänglich durchgedrungen und die Ehefrau unterlegen, so dass die Kosten gestützt auf\nArt. 106 ZPO der Ehefrau hätten auferlegt werden müssen. Diese sei zudem aufgrund ihres\nLiegenschaftsvermögens ungleich finanzstärker als der Ehemann. Soweit die Vorinstanz\nhingegen der Auffassung gewesen sein sollte, die Ehefrau könne und müsse nicht zu einer\nKostenbeteiligung verpflichtet werden, hätte dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege\ngewährt werden müssen.\n\nC. Die Vorinstanz beantragte mit Stellungnahme vom 16. Januar 2014 die Abweisung\nder Beschwerde und verwies zur Begründung auf das motivierte Urteil.\n\n"}