Auch das luzernische Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, eine als Verfügung bezeichnete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Rechnung, die eine frühere Verfügung auf Leistung von Zahlungen bestätigt, sei keine Verfügung, sondern ihrer Natur nach eine blosse Mahnung, die auf der in Rechtskraft erwachsenen Beitragsverfügung basiere (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Luzern vom 6. Juni 1979, LGVE 1979 II Nr. 2, E. 2). Die Rechnung der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2003 ist nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet und als blosse Mahnung zu betrachten. Entscheid Nr. 650 03 140 vom 30. Juni 2005