sie führen lediglich einen tatsächlichen Erfolg herbei, so sind beispielsweise Rechnungsstellungen oder Ermahnungen nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, N 878). Auch das luzernische Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, eine als Verfügung bezeichnete und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Rechnung, die eine frühere Verfügung auf Leistung von Zahlungen bestätigt, sei keine Verfügung, sondern ihrer Natur nach eine blosse Mahnung, die auf der in Rechtskraft erwachsenen Beitragsverfügung basiere (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Luzern vom 6. Juni 1979, LGVE 1979 II Nr. 2, E. 2).