Im Gegensatz dazu haben eine Vielzahl von Verwaltungshandlungen keine unmittelbaren Rechtswirkungen; sie führen lediglich einen tatsächlichen Erfolg herbei, so sind beispielsweise Rechnungsstellungen oder Ermahnungen nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, N 878).