5.2 Mit einer Verfügung werden entweder gemäss § 2 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988 (VwVG) Rechte und Pflichten eines bestimmten Privaten begründet, geändert oder aufgehoben oder es werden Umfang und Bestand von Rechten und Pflichten festgestellt (§ 2 Abs. 1 lit. b VwVG). Eine Verfügung ist folglich auf Rechtswirkungen ausgerichtet. Im Gegensatz dazu haben eine Vielzahl von Verwaltungshandlungen keine unmittelbaren Rechtswirkungen;