Da sich der Steuerpflichtige gegenüber dem ansprucherhebenden Gemeinwesen kaum in einer anderen Interessenlage befindet als bei einer Leistungspflicht für Kausalabgaben (vgl. BGE 112 Ia 260, E. 5.b), S. 264f.), erscheint eine Gleichbehandlung von Steuern und Vorteilsbeiträgen für die Frage der Zuständigkeit bei Bezugs- und Vollstreckungshandlungen der Gemeinden als durchaus vertretbar. Es kann ferner dahin gestellt bleiben, welchen Einfluss die rechtswidrige Stundung auf die Durchsetzbarkeit der Verfügung hat (obwohl Fragen der Bezugsverjährung materieller Natur sind und unmittelbar den Bestand der Beitragsforderung betreffen), weil im vorliegenden Fall nur die Veranlagung zur Diskussion